AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Anmietung von Oldtimer-Traktoren bei Traktorwandern.de,
Frank Hoffmann (im folgenden Vermieter genannt)
- Terminanfragen und Fahrzeugreservierungen
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Vermieter die Anfrage des Mieters schriftlich bestätigt. Durch die Angebotsannahme wird das Fahrzeug unverbindlich reserviert. Sollte das Fahrzeug durch einen Defekt ausfallen, wir ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt, falls vorhanden.
- Der vereinbarte Mietpreis ist vor Übergabe des Fahrzeugs an den Vermieter in bar zu entrichten. Kartenzahlung, PayPal oder Überweisung sind derzeit nicht möglich
- Fahrzeugübernahme
- Das Fahrzeug ist bis spätestens 30 Minuten nach der vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zu übernehmen. Danach ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Wird das reservierte Fahrzeug ohne Angaben von Gründen nicht abgeholt, verbleibt der bezahlte Mietpreis beim Vermieter. Noch nicht bezahlte Miete wird in Rechnung gestellt
- Wird ein technischer Mangel am Fahrzeug vor oder bei der Einweisung und Übergabe festgestellt, vereinbaren die Parteien, sofern ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung steht, einen Ersatztermin. Sollte kein passender Termin zu finden sein, erhält der Mieter bereits geleistete Zahlungen zurück. Weitere Ansprüche der Parteien gegeneinander bestehen nicht.
- Stornierung durch den Vermieter
- Abbestellungen bei „schlechtem Wetter“ oder „technischem Mangel“ durch den Vermieter erfolgen i. d. R. 48 Stunden, spätestens aber 24 Stunden vor Mietbeginn. Es wird im Anschluss ein neuer Fahrtermin vereinbart.
- Ein neuer Fahrtermin erfolgt innerhalb der laufenden Saison und kann mit Zustimmung des Vermieters auf die kommende Saison verschoben werden.
- Stornierung durch den Mieter
- Stornierungen durch den Mieter sind nur in außerordentlichen Fällen möglich. Stornierung wg. schlechtem Wetter ist möglich.
- Bei einer Stornierung durch den Mieter sind folgenden Stornozeiträume und Rückerstattungen zu beachten: - 7 Tage vor dem Termin gibt es keine Rückerstattung - 10 Tage vor dem Termin gibt es 50% Rückerstattung - 14 Tage vor dem Termin gibt es 80% Rückerstattung
- Dies gilt nicht bei Stornierung wg. schlechtem Wetter. Zu schlechtem Wetter zählt nicht leichter oder angekündigter Regen sowie Wind oder Kälte. Als schlechtes Wetter wird Dauerregen, Schnee oder Sturm gewertet. Für Schlechtwetter-Stornierungen werden Ersatztermine angeboten. Sollte sich kein passender Termin finden, kann die Reservierung auch auf die neue Saison übertragen werden. Der Mieter erhält hierzu einen Gutschein von Traktorwandern.de
5. Mietzeitraum
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- Der Mietzeitraum wird in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt und stellt die Grundlage für den Mietpreis laut Preisliste dar.
- Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von mehr als 20 Minuten wird der vereinbarte Mietpreis zuzüglich der Mietpreis für jede angefangene Stunde fällig.
- In der Auftragsbestätigung kann eine Pause von maximal 60 Minuten festgelegt werden. Die Pausenzeit wird nicht berechnet.
- Die reine Fahrzeit wird anhand des Betriebstundenzählers ermittelt und abgerechnet
- Der Mietpreis versteht sich inklusive Haftpflichtversicherung und Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbeteiligung.
- Die Kosten für Kraftstoff sind ebenfalls im Mietpreis enthalten
- Auf Grund der Kleinunternehmerregelung ist die Mehrwertsteuer nicht ausweisbar.
6. Berechtigte Fahrer
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- Das Fahrzeug darf nur von einem benannten Fahrer gefahren werden, der sich durch eine gültige Fahrerlaubnis und eines Personalausweises auszuweisen hat.
- Weitere Fahrer können jeweils gegen Zahlung einer Einweisungspauschale von 10 € benannt werden.
- Der Fahrer muss mindestens 25 Jahre als sein und seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
- Die weiteren Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
7. Kaution
Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter eine Kaution in Höhe von 200 € in bar zu hinterlegen.
8. Unerlaubte Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
- Renn- oder Geschicklichkeitsveranstaltungen.
- Zum Transport von lebenden Tieren jeglicher Art.
- Zur Weitervermietung oder für Nutzungen, die über den vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen, insbesondere gewerbliche Transporte, landwirtschaftliche Arbeiten oder zu sonstigen kommerziellen Zwecken wie Foto- und Filmaufnahmen
- Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz gestattet, sofern im Mietvertrag nicht etwas anderes vereinbart wird.
9. Nutzungsvoraussetzungen
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- Die Traktoren dürfen nur von Personen bewegt werden, welche vorher vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person in die Nutzung e eingewiesen wurden. Die Einweisung erfolgt bei Übergabe der Traktoren.
- Für Fahrer und Beifahrer besteht ein absolutes Alkoholverbot.
- Der Fahrer sollte eine Mindestgröße von 165 cm haben und ein Gewicht von 100 kg nicht überschreiten.
- Neben dem Fahrer dürfen noch maximal 2 weitere Personen auf den Traktoren mitfahren. Dies ist abhängig vom Fahrzeug und Körpergewicht des Beifahrers. Kinder müssen mindestens 6 Jahre alt sein. Die Mitnahme von Kindern erfolgt auf eigene Verantwortung des Mieters.
- Die Mitfahrer sitzen während der Fahrt auf dem Kotflügel der Traltprem. Das zulässige Gewicht auf jedem Kotflügel darf 80 kg nicht überschreiten.
- Das Stehen auf der Ackerschiene, Plattform oder Transportkiste ist verboten.
- Die Traktoren dürfen ausschließlich auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Das Sonderrecht für die Nutzung landwirtschaftlicher Wege gilt nicht.
- Stellt der Vermieter oder der beauftragte Vertreter des Vermieters fest, dass der Fahrer die zum Fahren des angemieteten Fahrzeugs erforderliche Eignung nicht besitzt, so kann der Vermieter mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Feststellungen des Vermieters oder seines Vertreters zur Fahrtauglichkeit sind bindend.
- Um die Eignung festzustellen wird eine gemeinsame Probefahrt gemacht. Die Probefahrt zählt zur Einweisungszeit und nicht zur Fahrzeit.
- Bereits geleistete Zahlungen sind dem Mieter im Falle des Rücktritts zurückzuerstatten, es sei denn, der Mieter kannte bei Vertragsabschluss seine Fahruntauglichkeit. In diesem Falle verbleibt es bei der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises.
10. Mängelanzeige bei Übernahme und Übernahmeprotokoll
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- Die vermieteten Traktoren sind alte Fahrzeuge, die über Jahrzehnte im Gebrauch waren und daher über kleine Blech- und Lackschäden verfügen können. Eventuelle Schäden werden vor Antritt der Fahrt dokumentiert und auf dem Mietvertrag festgehalten. Der Mieter ist berechtigt Fotos vor Fahrtantritt anzufertigen.
- Es wird davon ausgegangen, dass das dem Mieter übergebene Fahrzeug bei Übernahme nur die in der Dokumentation festgehaltenen Mängel aufweist.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme auf neue Mängel hin zu begutachten und dem Vermieter die ihm erkennbaren neuen Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Hierfür werden Vermieter und Mieter ein Übernahmeprotokoll anfertigen. Auf die bei der Übernahme nicht erkennbaren Mängel findet dieser Passus keine Anwendung.
- Die vermieteten Traktoren sind alte Fahrzeuge, die über Jahrzehnte im Gebrauch waren und daher über kleine Blech- und Lackschäden verfügen können. Eventuelle Schäden werden vor Antritt der Fahrt dokumentiert und auf dem Mietvertrag festgehalten. Der Mieter ist berechtigt Fotos vor Fahrtantritt anzufertigen.
11. Reparaturen
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- Der Mieter darf eigenmächtig keine Werkstattarbeiten, Reparaturen, Veränderungen oder Wasch- und Pflegearbeiten am Fahrzeug durchführen.
- Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter und dessen Freigabe in Auftrag gegeben werden.
- Die Reparaturkosten trägt in diesem Falle der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet.
12. Verhalten bei Unfällen
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- Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich den Vermieter und die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
- Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
- Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen schriftlichen Schadensbericht zu erstatten.
13. Versicherungen
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- Im Mietpreis ist eine Haftpflichtversicherung sowie eine Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbeteiligung enthalten.
- Die Haftpflichtversicherung weist eine Deckungssumme von 100 Mio. Euro aus, ist jedoch bei Personenschäden auf 12 Mio. Euro je geschädigter Person begrenzt.
- Ausgenommen hiervon sind grob fahrlässig verursachte Schäden am Fahrzeug und allgemein technische Schäden durch Fehlbedienung.
14. Rückgabe des Fahrzeugs und Betankung
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- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zurückzugeben. Eine Betankung durch den Mieter ist nicht notwendig.
- Sollte das Fahrzeug früher als gebucht zurückgegeben werden, erfolgt keine, auch nicht anteilige Erstattung des Mietpreises.
15. Haftung
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- Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehene Defekte oder Verunfallung des Fahrzeuges beruht.
- Weiterhin haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, sofern diese auf Handlungen Dritter beruht.
- Der Mieter haftet persönlich für alle Schäden am Fahrzeug, welche er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Als grob fahrlässig gilt dabei auch die Nichtbeachtung von ausdrücklichen Hinweisen im Rahmen der Einweisung.
- Die Haftung wird dem Umfange nach auf den Ersatz der vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
16. Haftungsfreistellung und Verjährung
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- Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, mit einem haftungsbegründenden Verhalten des Mieters bei der in diesem Vertrag vorgesehenen Nutzung des angemieteten Fahrzeugs stehen, im Innenverhältnis frei.
- Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.
- Der Lauf der Verjährungsfrist endet spätestens 6 Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges.
17. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort
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- Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
- Erfüllungsort ist Küssaberg
